Allgemeine Geschäftsbedingungen

 §1.

Rahmenbedingungen

Diese Bedingungen sind ein integraler Bestandteil aller Aufträge, Verträge und Angebote. Sie gelten während der Bestellung oder Annahme der Lieferung.
Die Feststellungen, die mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, gelten nur im Falle Ihrer schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Alle gemachten Angebote sind unverbindliche Angebote je nach Verfügbarkeit. Rabatte treten in Kraft, nachdem sie bestätigt werden oder der Auftrag bestätigt wird.
Die aufgegebenen Bestellungen müssen vom Verkäufer bestätigt werden. Wenn der Käufer 7 Tage vor dem Lieferungstermin keine schriftliche Verzicht vorlegt, gilt die Bestellung als unter den Bedingungen der Auftragsbestätigung abgeschlossen.
Kaufbedingungen, Auftragbestätigung oder andere Verkaufsbedingungen, die nicht mit unseren Verkaufsbedingungen und Versandbedingungen kompatibel sind, werden nicht akzeptiert.

§2

Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise sind Preise, die am Verkaufsort gültig sind, ohne Verpackung und Transportkosten. Alle Preise sind in PLN Netto angegeben. Zum Nettopreis muss einen zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen MwSt mitgerechnet werden. Frühe Preislisten verlieren Gültigkeit, wenn neue Preislisten erstellt werden.
Bei der persönlichen Auswahl von Pflanzen in der Baumschule verlieren die Preise aus der Preisliste Ihre Gültigkeit.
Im Rahmen der Auftragsabwicklung ist der Käufer verpflichtet, die Anzahlung zu zahlen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Auftrag gegen eine Vorauszahlung zu erfüllen.
Im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Situation des Käufers behält sich der Verkäufer das Recht vor, seine Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer bestimmten Bestellung zu sichern. Im Falle der Inaktivität des Käufers behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Vertrag und die Entschädigung des Schadens abzulehnen.
Im Falle eines Zahlungsverzugs, spätestens 30 Tage nach der Rechnungsausstellung oder dem Datum des Eingangs der Ware, werden legitime Zinsen angerechnet.

§3

Versand und Verpackung

Die Lieferung erfolgt auf Kosten und auf das Risiko des Käufers. Wenn die Lieferfrist wegen des Käufers verzögert wird, werden alle Gefahren, die mit der Verzögerung des Erhaltens der Pflanzen verbunden sind, vom Moment der Erwartung des Empfangs auf den Käufer übergeben.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware gut einzupacken. Jede Position wird entsprechend markiert.
Die Transportversicherung wird nur auf Anfrage und auf Kosten des Kunden beantragt.
Die Kosten für Einwegverpackungen werden vom Käufer in Höhe von den Kosten, die der Verkäufer bezahlen musste, erstattet. Die Mehrwegeverpackungen (z. B., Paletten, Kisten, CC-Wagen) bleiben im Besitz des Verkäufers und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeschickt werden.
Für nicht zurückgebrachte Verpackung belastet der Verkäufer  den Käufer mit den entsprechenden Kosten.
Die Lieferung kann nur auf der Straße erfolgen. Die Lieferung umfasst keine Entladung der Waren.

§4

Lieferverpflichtung

Im Falle von Naturkatastrophen wie Dürre, Hagel, Frost oder andere Gründe, die vom Verkäufer unabhängig sind (wie Streiks, Währungswechsel, andere Hindernisse, die den Betrieb der Anlage unmöglich machen) verlängert sich die Lieferzeit  bis zum Verschwinden der Hindernissen. Wenn aus diesen Gründen die Lieferung unmöglich ist, ist der Verkäufer von der Lieferverpflichtung entbunden. Mögliche Entschädigungen werden vom Käufer nicht akzeptiert.

§5

Größe und Muster

Alle angegebenen Pflanzengrößen variieren um 15% nach unten oder nach oben, diese Unterschiede sind akzeptabel im Falle von Naturprodukten, und stellen keine Mangel an Qualität dar.
Die Musterpflanzen zeigen die durchschnittlichen Eigenschaften der Pflanze, die für diese Sorten typisch sind. Nicht alle Pflanzen müssen mit dem Muster identisch sein.

§6

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben im Besitz des Verkäufers bis zur vollständigen Zahlung, d.h. bis zur Zahlung dem Verkäufer aller Kosten laut dem Vertrag (einschließlich Zinsen usw.).
Der Verkäufer verliert auch nicht das Recht auf die gelieferten Pflanzen, wenn der Käufer die gelieferten Pflanzen in seinem oder anderem Territorium aufbewahrt oder gepflanzt hat.
Die reservierten (unbezahlten) Waren müssen getrennt von den restlichen Pflanzen aufbewahrt oder gepflanzt werden und so gekennzeichnet werden, damit sie für den Verkäufer  leicht erkennbar sind. Im Falle der Verwechslung von gelieferten Pflanzen mit den anderen Pflanzen der gleichen Art erhält der Verkäufer das Recht auf Miteigentum für die verwechselten Pflanzen in der Höhe von den Kosten der gelieferten Pflanzen. Der Erwerb des Miteigentums erfolgt abhängig von der Zahlung aller Beträgen und Anforderungen an den Käufer.
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zu pflegen. Die Pflege bedeutet die richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

§7

Garantie und Gewährleistung

Der Verkäufer gibt keine Garantie fürs Überleben der Pflanzen. Auf Wunsch des Käufers kann eine Garantie gegen eine Gebühr erteilt werden. Der Käufer zahlt einen separaten Betrag für ihre Bereitstellung. Die Garantie gilt ein Jahr seit der Lieferung von Pflanzen. Der Verkäufer, der eine Garantie erteilt, geht davon aus, dass der Käufer die Pflanzen nach den Regeln der Pflege dieser Art von Pflanzen (optimale Pflanztiefe, Bodentyp, Bodenvorbereitung, Düngemittel und Bewässerung) anbauen wird. Im Falle von höherer Gewalt, insbesondere im Falle von Dürre, Frost, Schädlingen usw. gilt die Garantie nicht. Im Fall der Garantieerteilung fürs Überleben der Pflanzen geht es nicht um Garantien im Rechtssinne.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach der Lieferung zu überprüfen und sofort, spätestens 8 Tage nach dem Tag der Lieferung, schriftlich sichtbare Mängel zu melden. Andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Um die Frist einzuhalten, ist es genug, eine Benachrichtigung über den Mangel rechtzeitig zu senden. Der Käufer ist verantwortlich für die rechtzeitige Bestätigung, Begründung und Anmeldung des Mangels.

§8

Erfüllungsort und Gerichtsstandsvereinbarung

Erfüllungsort des Kaufvertrages ist Pniewo. Ein zuständiges Gericht zur Lösung möglicher Streitigkeiten ist das Gericht in Lublin.

§9

Streitbeilegungsvereinbarung

Im Falle von Streitigkeiten, insbesondere über die Qualität der Pflanzen, wird durch eine der Parteien unabhängiger Gutachter ernannt werden. Die Ernennung des Experten schließt die Möglichkeit nicht aus, den Fall vor Gericht zu übertragen.

Close menu